ABSCHNITT I Pensionskassengesetz
§ 31. Abschlußprüfer
(1) Zu Abschlussprüfern von Pensionskassen dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht bestellt werden. Ausschließunggründe liegen neben den in § 271 HGB normierten Ausschließungsgründen insbesondere dann vor, wenn der Abschlussprüfer schon in den dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorhergehenden sechs Geschäftsjahren die Pensionskasse als Abschlussprüfer geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die Prüfung nicht von einer natürlichen Person durchgeführt wird, auch für den Prüfungsleiter und diejenige Person, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat.
(2) Die Bestellung des Abschlußprüfers ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese kann binnen eines Monats Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 HGB gegen die Bestellung des Abschlußprüfers erheben, wenn gesetzlich normierte Ausschließungsgründe vorliegen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden.
(3) Werden vom Abschlussprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die den Bestand der geprüften Pensionskasse oder die Erfüllbarkeit von deren Verpflichtungen für gefährdet oder die für die Pensionskassenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA für verletzt erkennen lassen, so hat er diese Tatsachen unbeschadet § 273 Abs. 2 HGB mit Erläuterungen auch der FMA unverzüglich schriftlich zu berichten. Handelt es sich jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist erst dann zu berichten, wenn die Pensionskasse nicht binnen längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Vorstandsmitglieder eine vom Abschlussprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen.
(4) Der Abschlußprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses und der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen:
1. Die Richtigkeit der Bewertung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens;
2. die Beachtung der §§ 7, 12 und 18;
3. die Beachtung des § 25;
4. die Beachtung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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