ABSCHNITT I Pensionskassengesetz
§ 31. Abschlußprüfer
(1) Zu Abschlußprüfern von Pensionskassen dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht bestellt werden.
(2) Die Bestellung des Abschlußprüfers ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dieser kann binnen eines Monats Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 HGB gegen die Bestellung des Abschlußprüfers erheben, wenn gesetzlich normierte Ausschließungsgründe vorliegen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden.
(3) Werden vom Abschlußprüfer bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen festgestellt, auf Grund derer er die Funktionsfähigkeit der Pensionskasse oder die Erfüllbarkeit von deren Verpflichtungen für nicht mehr gewährleistet oder maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen für verletzt erachtet, so hat er diese Tatsachen mit Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Handelt sich es jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist die Anzeige erst dann zu erstatten, wenn die Pensionskasse nicht binnen einer vom Abschlußprüfer bestimmten angemessenen Frist von längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Eine Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn die Vorstandsmitglieder eine vom Abschlußprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer von diesem gesetzten angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen.
(4) Der Abschlußprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses und der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen:
1. Die Richtigkeit der Bewertung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens;
2. die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der §§ 7, 12 und 18;
3. die Einhaltung des § 25;
4. die Einhaltung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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