PKG § 30a., BGBl. I Nr. 97/2001, gültig von 01.04.2002 bis 22.09.2005

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

§ 30a.

(1) Der geprüfte Jahresabschluß der Pensionskasse, die geprüften Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß und die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen.

(2) Die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind den Mitgliedern des Aufsichtsrates der Pensionskasse sowie für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft auf Verlangen den beitragleistenden Arbeitgebern oder den zuständigen Betriebsräten unverzüglich zu übermitteln. Darüber hinaus bestehen keine Verpflichtungen zur Offenlegung oder Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte.

(3) Für die Offenlegung für Pensionskassen gilt folgendes:

1. Die offenzulegende Bilanz braucht nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten zu enthalten und

2. der offenzulegende Anhang braucht nur die Angaben gemäß § 222 Abs. 2,§ 223 Abs. 1, 2 und 5, § 226 Abs. 1, § 236 Z 1 und 3 und § 239 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 HGB zu enthalten.

(4) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, von den Pensionskassen Auskünfte einzuholen und ihnen Termine, Form und Gliederung der von ihnen zu liefernden Ausweise vorzuschreiben und diese Daten anonymisiert statistisch zu verarbeiten. Falls die eingeholten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen. Sie hat der FMA den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf die von ihr erhobenen und verarbeiteten Daten über Pensionskassen zu ermöglichen.

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