PKG § 30a., BGBl. I Nr. 81/2018, gültig ab 01.01.2019

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

§ 30a.

(1) Die Pensionskasse hat

1. den Jahresabschluss der Pensionskasse,

2. den Lagebericht der Pensionskasse,

3. die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften und

4. den Prüfungsbericht über den Jahresabschluss und die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften

längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen. Weiters hat die Pensionskasse der FMA längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten des Jahresabschlusses sowie der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften auf elektronischen Datenträgen in standardisierter Form zu übermitteln.

(1a) Die Pensionskasse hat der FMA längstens innerhalb von vierzehn Wochen nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/231 elektronisch in standardisierter Form zu übermitteln.

(2) Die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sowie der Prüfungsbericht über die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind den Mitgliedern des Aufsichtsrates der Pensionskasse unverzüglich zu übermitteln. Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Pensionskasse sowie der Rechenschaftsbericht für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist auf Verlangen den beitragleistenden Arbeitgebern, den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten oder den zuständigen Betriebsräten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus bestehen keine Verpflichtungen zur Offenlegung oder Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte.

(3) Für die Offenlegung für Pensionskassen gilt folgendes:

1. Die offenzulegende Bilanz braucht nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten zu enthalten und

2. der offenzulegende Anhang braucht nur die Angaben gemäß § 203 Abs. 5 letzter Satz,§ 222 Abs. 2,§ 223 Abs. 1, 2 und 5, § 226 Abs. 1, § 237 Abs. 1 Z 1 und 6, § 239 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 UGB zu enthalten.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 57, BGBl. I Nr. 81/2018)

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