ABSCHNITT I Pensionskassengesetz
§ 30. Jahresabschluß und Rechenschaftsbericht
(1) Das Geschäftsjahr der Pensionskassen und der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften ist das Kalenderjahr.
(2) Der Jahresabschluß der Pensionskasse ist nach den für Aktiengesellschaften allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufzustellen. Abweichend hievon sind die den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte getrennt nach den in der Anlage enthaltenen Formblättern A und B auszuweisen. Für die Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist das Formblatt A nur nach den darin enthaltenen römischen Zahlen aufzugliedern.
(3) Die Pensionskasse hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einen Rechenschaftsbericht entsprechend der Gliederung des in der Anlage enthaltenen Formblattes C aufzustellen. Der Rechenschaftsbericht ist vom Abschlußprüfer der Pensionskasse zu prüfen. Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlußprüfer dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die Buchführung und der Rechenschaftsbericht entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Rechenschaftsbericht vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein möglichst getreues Bild der Lage der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft.“
(4) Der geprüfte Jahresabschluß der Pensionskasse, der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß und die geprüften Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind längstens innerhalb von 6 Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen.
(5) Die Rechenschaftsberichte sind unverzüglich den Mitgliedern des Aufsichtsrates der Pensionskasse sowie den Arbeitgebern, die Beiträge zu der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft leisten, zu übermitteln.
(6) Der Abschlußprüfer hat dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich jene Tatsachen anzuzeigen, durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Satzung oder der Pensionskassenverträge verletzt oder die Leistungsfähigkeit der Pensionskasse gefährdet werden.
(7) Der Bundesminister für Finanzen kann die in der Anlage enthaltenen Formblätter durch Verordnung ändern, wenn eine Änderung im Sinne einer klareren Gliederung, auf Grund geänderter Rechnungslegungsvorschriften oder im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten erforderlich ist.
(8) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, von den Pensionskassen Auskünfte und Unterlagen einzuholen und ihnen Termine, Form und Gliederung der von ihnen zu liefernden Ausweise vorzuschreiben und diese Daten anonymisiert statistisch zu verarbeiten. Falls die eingeholten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen. Sie hat dem Bundesminister für Finanzen den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf die von ihr erhobenen und verarbeiteten Daten über Pensionskassen zu ermöglichen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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