zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
PKG § 2., BGBl. Nr. 20/1992, gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1996

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

§ 2.

(1) Die Pensionskasse hat die Pensionskassengeschäfte im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu führen und hiebei insbesondere auf die Sicherheit, Rentabilität und auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen.

(2) Wenn der jährliche Veranlagungsüberschuß II gemäß Formblatt B, bezogen auf das Vermögen (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die in Pos. XIV enthaltenen Forderungen aus Rechnungszinsen gemäß § 48, und die Pos. XV, XVI und XVII) der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im Durchschnitt der letzten 60 Monate nicht mindestens die Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen der vergangenen 60 Monate abzüglich 0,75 erreicht, so ist der Fehlbetrag dem Vermögen dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft aus den Eigenmitteln der Pensionskasse gutzuschreiben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
OAAAA-77043