ABSCHNITT I Pensionskassengesetz
§ 29. Hauptversammlung
(1) Zur Hauptversammlung der Pensionskasse sind auch die beitragleistenden Arbeitgeber und die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einzuladen.
(2) Jedem Teilnehmer gemäß Abs. 1 stehen die Informationsrechte des § 112 Abs. 1 Aktiengesetz, insbesondere in bezug auf ihre eigene Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, zu. § 112 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz ist anzuwenden.
(3) Die Einladungen zur Hauptversammlung sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekanntzumachen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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