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PKG § 28. Beratungsausschuß, BGBl. Nr. 755/1996, gültig ab 01.01.1997

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

§ 28. Beratungsausschuß

(1) Die Pensionskasse kann für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einen Beratungsausschuß errichten.

(2) Der Beratungsausschuß hat folgende Aufgaben und Rechte:

1. Die Erstattung von Vorschlägen über die Veranlagungspolitik der betreffenden Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;

2. die Einsicht in den Jahresabschluß und in den Rechenschaftsbericht der betreffenden Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;

3. Informationsrechte gegenüber dem Vorstand und dem Aufsichtsrat hinsichtlich der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft betreffenden Geschäfte;

4. das Recht auf Berichterstattung und Antragstellung in der Hauptversammlung der Pensionskasse;

5. die Erstattung von Vorschlägen an den Aufsichtsrat zur Behandlung bestimmter Tagesordnungspunkte und das Recht auf Entsendung eines Vertreters mit beratender Stimme in die Aufsichtsratssitzung, in der dieser Tagesordnungspunkt behandelt wird.

(3) Der Beratungsausschuß besteht aus einer vom Aufsichtsrat festzulegenden Anzahl von Personen, die zu gleichen Teilen vom Vorstand der Pensionskasse und von Vertretern der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im Aufsichtsrat zu bestellen sind.

(4) Der Beratungsausschuß gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Empfehlungen und Anträge werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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