ABSCHNITT I Pensionskassengesetz
§ 27. Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat in überbetrieblichen Pensionskassen besteht aus mindestens sechs und höchstens zwölf von der Hauptversammlung gewählten Vertretern des Grundkapitals und aus einer gegenüber diesen um zwei verminderten Zahl von Vertretern der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten. Die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates ist in der Satzung festzulegen. Die Satzung kann eine höhere Beteiligung der Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten vorsehen.
(2) Im Aufsichtsrat von betrieblichen Pensionskassen stellen die Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einen Vertreter weniger als die Vertreter des Grundkapitals. Bei Stimmengleichheit gibt - sofern die Betriebsvereinbarung und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz nichts anderes bestimmen - die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrates, dessen Wahl sowohl der Mehrheit aller Aufsichtsratsmitglieder als auch der Mehrheit der Vertreter des Grundkapitals bedarf, den Ausschlag. Abweichend vom ersten Satz können die Betriebsvereinbarung und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz vorsehen, daß Abs. 1 gilt.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 755/1996)
(4) § 110 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) gilt mit der Maßgabe, daß der Betriebsrat (Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat) der Pensionskasse berechtigt ist, zusätzlich zu den in Abs. 1 und 2 festgelegten Aufsichtsratssitzen einen Vertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden.
(5) Wahlberechtigt für die Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im Aufsichtsrat sind die Anwartschaftsberechtigten gemäß § 5 Z 1 und die Leistungsberechtigten gemäß § 5 Z 2 lit. a nach folgenden Grundsätzen:
1. Die Wahl hat im Rahmen der Hauptversammlung der Pensionskasse stattzufinden; der Stichtag für die Wahlberechtigung ist der Tag der Hauptversammlung. Sofern der Stichtag für die Wahlberechtigung vom Tag der Hauptversammlung abweicht, ist er in der Satzung festzulegen. Der Stichtag darf nicht länger als sechs Monate, längstens jedoch bis zum letzten Bilanzstichtag zurückreichen. In der Satzung kann die Briefwahl an Stelle der Wahl in der Hauptversammlung vorgesehen werden, wenn dies wegen der Zahl der Wahlberechtigten notwendig erscheint;
2. die Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im Aufsichtsrat werden auf Grund von Wahlvorschlägen, die jeder Wahlberechtigte bzw. Beauftragte spätestens eine Woche vor Beginn der Wahl schriftlich beim Vorstand einbringen kann, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes (d'Hondtsches System) gewählt; in der Satzung kann die Frist für die Einbringung von Wahlvorschlägen mit spätestens zwei Wochen vor Beginn der Wahl festgesetzt werden;
3. wird oder wurde der Wahlberechtigte vom Betriebsrat, der für die Betriebsvereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 BPG zuständig ist, vertreten, so gilt dieser Betriebsrat als Beauftragter für die Ausübung des Wahlrechts;
4. der Wahlberechtigte oder Betriebsrat kann die Beauftragung ohne Angabe von Gründen widerrufen;
5. die Vollmachterteilung an andere Beauftragte als den Betriebsrat ist zulässig;
6. der Widerruf gemäß Z 4 und die Vollmachtserteilung gemäß Z 5 sind der Pensionskasse längstens bis zum Beginn der Wahl schriftlich mitzuteilen;
7. jeder Wahlberechtigte, der durch keinen Beauftragten im Wahlrecht vertreten wird, hat eine Stimme; jeder Beauftragte hat soviele Stimmen, wie er Wahlberechtigte vertritt;
8. Wahlberechtigte, die durch keinen Beauftragten vertreten werden und auch vom Wahlrecht bei der Hauptversammlung oder der Briefwahl nicht Gebrauch machen, verlieren dieses und werden auch für allfällige satzungsgemäße Anwesenheits- und Stimmzahlenerfordernisse sowie für die Ermittlung des Wahlergebnisses nach dem Verhältniswahlsystem nicht berücksichtigt;
9. die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht;
10. kommt es bei der Hauptversammlung nicht zu einer satzungsgemäßen Wahl, so geht das Entsendungsrecht bis zur nächsten Wahl bei überbetrieblichen Pensionskassen auf die nach dem Sitz der Pensionskasse zuständige Arbeiterkammer über, bei betrieblichen Pensionskassen auf den Betriebsrat (Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat, Konzernvertretung).
(6) Neben den in § 95 Abs. 5 AktG geregelten Geschäften bedürfen folgende weitere Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates:
1. Die Rückveranlagung von Pensionskassenbeiträgen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. ee;
2. Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 1 Z 3;
3. die Bildung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften in der Pensionskasse.
Die Satzung kann darüber hinaus weitere Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates vorbehalten.
(7) Den Aufsichtsratsmitgliedern in Pensionskassen darf neben dem Ersatz der Barauslagen nur ein angemessenes Entgelt für ihre Tätigkeit gewährt werden. Die Höhe dieses allfälligen Entgelts ist in der Hauptversammlung festzulegen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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