ABSCHNITT I Pensionskassengesetz
§ 26. Depotbank
(1) Mit der Verwahrung der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Wertpapiere und Anteilscheine von Kapitalanlagefonds hat die Pensionskasse eine oder mehrere Depotbanken zu beauftragen. Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das gemäß der Richtlinie 93/22/EWG oder 2000/12/EG zur Ausübung dieser Tätigkeit ordnungsgemäß zugelassen oder als Verwahrstelle im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG anerkannt ist, beauftragt werden. Die Pensionskasse hat der FMA zusammen mit der Anzeige der Beauftragung eine Erklärung des Kreditinstituts oder der Verwahrstelle vorzulegen, in der die Rechte und Pflichten des Abs. 2 zur Kenntnis genommen werden.
(2) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen gemäß § 37 der Exekutionsordnung durch Klage Widerspruch zu erheben, wenn auf einen zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswert Exekution geführt wird, sofern es sich nicht um eine gemäß § 13 begründete Forderung gegen eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft handelt. Die die betreffende Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwaltende Pensionskasse ist von der Depotbank über alle notwendigen Schritte unverzüglich zu informieren.
(3) Untersagt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates einer Einrichtung die freie Verfügung über die Vermögenswerte, so hat die FMA auf Antrag dieser Behörde der mit der Verwahrung der Vermögenswerte dieser Einrichtung beauftragten inländischen Depotbank gemäß Abs. 1 die freie Verfügung über diese Vermögenswerte zu untersagen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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