ABSCHNITT I Pensionskassengesetz
§ 26. Depotbank
(1) Mit der Verwahrung der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Wertpapiere hat die Pensionskasse ein inländisches Kreditinstitut, die zum Betrieb des Effekten- und Depotgeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 5 KWG) berechtigt ist, zu beauftragen (Depotbank).
(2) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen gemäß § 37 der Exekutionsordnung durch Klage Widerspruch zu erheben, wenn auf einen zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswert Exekution geführt wird, sofern es sich nicht um eine gemäß § 13 begründete Forderung gegen die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft handelt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
OAAAA-77043