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PKG § 26. Depotbank, BGBl. Nr. 532/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

§ 26. Depotbank

(1) Mit der Verwahrung der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Wertpapiere hat die Pensionskasse ein inländisches Kreditinstitut, die zum Betrieb des Effekten- und Depotgeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 5 KWG) berechtigt ist, zu beauftragen (Depotbank).

(2) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen gemäß § 37 der Exekutionsordnung durch Klage Widerspruch zu erheben, wenn auf einen zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswert Exekution geführt wird, sofern es sich nicht um eine gemäß § 13 begründete Forderung gegen die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft handelt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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