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PKG § 26. Depotbank, BGBl. I Nr. 81/2018, gültig ab 01.01.2019

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

§ 26. Depotbank

(1) Mit der Verwahrung der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Wertpapiere und Anteilscheine von Kapitalanlagefonds hat die Pensionskasse eine oder mehrere Depotbanken zu beauftragen. Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder 2014/65/EU zur Ausübung dieser Tätigkeit ordnungsgemäß zugelassen oder als Verwahrstelle im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder 2011/61/EU anerkannt ist, beauftragt werden. Die Beauftragung der Depotbank bedarf einer schriftlichen Vereinbarung, in der insbesondere zu regeln ist, welche Informationen die Pensionskasse der Depotbank zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben übermitteln muss. Die Pensionskasse hat der FMA zusammen mit der Anzeige der Beauftragung eine Erklärung des Kreditinstituts oder der Verwahrstelle vorzulegen, in der die Rechte und Pflichten des Abs. 2 zur Kenntnis genommen werden und auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht verzichtet wird.

(1a) Für jede VRG, jede Sub-VG und Sicherheits-VRG ist für alle Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente gebucht werden können, jeweils ein eigenes Wertpapierdepot zu führen. Im Depotnamen sind jedenfalls die Pensionskasse und eine Bezeichnung der VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG anzuführen.

(1b) Für andere als in Abs. 1a genannte Vermögenswerte prüft die Depotbank, ob die Pensionskasse die Eigentumsrechte an diesen Vermögenswerten besitzt und führt laufend aktualisierte Aufzeichnungen über diese Vermögenswerte. Die Prüfung hat auf Unterlagen und Informationen zu beruhen, die von der Pensionskasse vorgelegt wurden und soweit verfügbar, auch auf externen Nachweisen.

(1c) Die Depotbank hat bei der Verwahrung der der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

1. Die Depotbank hat den Weisungen der Pensionskasse Folge zu leisten, außer diese Weisungen verstoßen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;

2. die Depotbank hat bei Transaktionen zu gewährleisten, dass der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft übertragen wird und

3. die Depotbank hat die Erträge gemäß den Vorgaben der Pensionskasse zu verwenden.

(2) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen gemäß § 37 der Exekutionsordnung durch Klage Widerspruch zu erheben, wenn auf einen zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswert Exekution geführt wird, sofern es sich nicht um eine gemäß § 13 begründete Forderung gegen eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft handelt. Die die betreffende Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwaltende Pensionskasse ist von der Depotbank über alle notwendigen Schritte unverzüglich zu informieren.

(3) Untersagt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates einer Einrichtung die freie Verfügung über die Vermögenswerte, so hat die FMA auf Antrag dieser Behörde der mit der Verwahrung der Vermögenswerte dieser Einrichtung beauftragten inländischen Depotbank gemäß Abs. 1 die freie Verfügung über diese Vermögenswerte zu untersagen.

(4) Die Depotbank darf keine Tätigkeit ausführen, die zu Interessenkonflikten mit der Pensionskasse oder den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten führen könnte, es sei denn, es wurde eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Aufgaben als Depotbank von ihren potenziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben vorgenommen und die potenziellen Interessenkonflikte werden ordnungsgemäß ermittelt, gehandhabt und beobachtet und dem Vorstand der Pensionskasse sowie, sofern es sich nicht um eine Zusage gemäß § 5 Z 3 handelt, den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten offen gelegt.

(5) Die Depotbank haftet gegenüber der Pensionskasse und den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten für jegliche Verluste durch die Depotbank oder einen Dritten, dem die Verwahrung von der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerten übertragen wurde, die Folge einer schuldhaft verursachten Nicht- oder Schlechterfüllung ihrer Pflichten sind.

(6) Die Depotbank hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu handeln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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