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PKG § 25. Veranlagungsvorschriften, BGBl. Nr. 532/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

§ 25. Veranlagungsvorschriften

(1) Die Pensionskasse hat das einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen wie folgt zu veranlagen:

1. zu mindestens 50 vH in auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, einschließlich Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und fundierten Bankschuldverschreibungen, Darlehen an den Bund oder an die Länder, Darlehen, für die der Bund oder ein Land haftet, Hypothekarkrediten, Bankguthaben bei inländischen Kreditinstituten und Barreserve;

2. zu höchstens 30 vH in Aktien sowie in Wertpapieren über Partizipationskapital, Ergänzungskapital, Genußrechte und Optionsrechte, Wandelschuldverschreibungen und Genußscheinen gemäß § 6 Beteiligungsfondsgesetz;

3. zu höchstens 20 vH in auf ausländische Währungen und auf den Inhaber lautende Schuldverschreibung, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, einschließlich Teilschuldverschreibungen sowie auf ausländische Währungen lautende Bankguthaben bei inländischen Kreditinstituten und Barreserve in ausländischen Währungen;

4. zu höchstens 20 vH in ertragbringenden Grundstücken und Gebäuden;

5. zu höchstens 10 vH in Forderungen aus marktkonform verzinsten Darlehen an Arbeitgeber, die Beiträge an die Pensionskasse entrichten; die Darlehen müssen ausreichend besichert sein, wobei auf die Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit der Sicherheiten Bedacht zu nehmen ist.

(2) Der Erwerb der Veranlagungen gemäß Abs. 1 unterliegt folgenden Beschränkungen:

1. Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen nur auf Schilling lauten;

2. Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen bis zur Hälfte der 30-vH-Grenze auf ausländische Währungen lauten;

3. Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 müssen an einem anerkannten Wertpapiermarkt zum Handel zugelassen sein oder gehandelt werden; ein anerkannter Wertpapiermarkt ist eine Wertpapierbörse oder ein Wertpapiermarkt in einem OECD-Mitgliedstaat einschließlich ein von einer Vereinigung von Wertpapierhändlern organisierter Handel im Freiverkehr (over the counter), der in dem Land, in dem er organisiert ist, amtlich anerkannt ist, an dem die Öffentlichkeit kaufen und verkaufen kann und an dem der Handel nach festgelegten Regeln stattfindet;

4. werden Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 im ersten Jahr seit Beginn ihrer Ausgabe erworben, so genügt es, wenn ihre Zulassung oder ihr Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt in ihren Ausgabebedingungen vorgesehen ist. Wertpapiere, die von Arbeitgebern ausgestellt werden, die Beiträge zur Veranlagungs- und Risikogemeinschaft leisten, dürfen, ausgenommen fundierte Bankschuldverschreibungen, nicht erworben werden;

5. Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 2, die einem Aussteller im Sinne der Z 7 zuzuordnen sind, dürfen bis zu 3 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden;

6. Aktien einer Aktiengesellschaft dürfen bis zu 5 vH des Grundkapitals dieser Aktiengesellschaft erworben werden;

7. Wertpapiere desselben Ausstellers dürfen bis zu 10 vH, Wertpapiere des Bundes und der Länder bis zu insgesamt 50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden. Wertpapiere von zwei Wertpapierausstellern, von denen der eine am Grundkapital (Stammkapital) des anderen unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vH beteiligt ist, gelten als Wertpapiere desselben Ausstellers. Wertpapiere über Optionsrechte sind dem Aussteller des Wertpapieres zuzurechnen, auf das die Option ausgeübt werden kann. Wertpapiere des Bundes oder der Länder sowie Wertpapiere von Emittenten, an deren Grundkapital (Stammkapital) der Bund oder eines der Länder unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vH beteiligt ist, müssen nicht zusammengerechnet werden;

8. Wertpapiere über Optionsrechte dürfen insgesamt jedoch nur bis zu einem Zehntel der 30-vH-Grenze erworben werden;

9. ertragbringende Grundstücke und Gebäude gemäß Abs. 1 Z 4 dürfen, sofern sie sich im Ausland befinden, bis zur Hälfte der 20-vH-Grenze erworben werden.

(3) Veranlagungen in Investmentzertifikaten sind insoweit zulässig, als

1. durch die im Investmentfonds enthaltenen Veranlagungen die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht verletzt werden,

2. die Investmentzertifikate von einer Investmentfondsgesellschaft begeben werden, die in einem OECD-Mitgliedstaat ihren Sitz hat und

3. für die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten keine Kostennachteile entstehen.

Veranlagungen in Investmentzertifikaten von Investmentfonds, die nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte nicht festverzinsliche Wertpapiere enthalten dürfen, gelten als Veranlagungen nach Abs. 1 Z 2; Veranlagungen in Investmentzertifikaten von Investmentfonds, die nach den Fondsbestimmungen mindestens zur Hälfte festverzinsliche Wertpapiere enthalten müssen, gelten als Veranlagungen nach Abs. 1 Z 1 oder Z 3.

(4) Veranlagungen in Aktien oder Geschäftsanteilen (§§ 75 ff. des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung) von Kapitalgesellschaften, die in einem OECD-Mitgliedstaat ihren Sitz haben und deren ausschließlicher Unternehmenszweck in dem Erwerb und der Verwaltung von ertragbringenden Grundstücken und Gebäuden liegt, gelten als Veranlagungen nach Abs. 1 Z 4.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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