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PKG § 24a. Aufbau der Schwankungsrückstellung, BGBl. Nr. 755/1996, gültig von 01.01.1997 bis 31.08.2000

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

§ 24a. Aufbau der Schwankungsrückstellung

(1) Sofern in den Beiträgen des Arbeitgebers Beträge enthalten sind, die für die Schwankungsrückstellung bestimmt sind, so sind sie in die Schwankungsrückstellung einzustellen. Wird die Schwankungsrückstellung für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte getrennt und für Leistungsberechtigte global geführt, ist bei Wechsel eines Anwartschaftsberechtigten in die Gruppe der Leistungsberechtigten dessen anteilige Schwankungsrückstellung rückwirkend zum 1. Jänner des Jahres, in dem der Wechsel wirksam wird, auf die Schwankungsrückstellung der Leistungsberechtigten umzubuchen.

(2) Übersteigt der Veranlagungsüberschuß I (Anlage 2 zu § 30, Formblatt B, Pos. A. III.) abzüglich der Rechnungszinsen gemäß § 48, bezogen auf das zugeordnete durchschnittliche Vermögen (§ 20 Abs. 2 Z 5), den rechnungsmäßigen Überschuß, so ist der Unterschiedsbetrag der Schwankungsrückstellung zuzuführen. Unterschreitet der Veranlagungsüberschuß I (Anlage 2 zu § 30, Formblatt B, Pos. A. III.) abzüglich der Rechnungszinsen gemäß § 48, bezogen auf das zugeordnete durchschnittliche Vermögen (§ 20 Abs. 2 Z 5), den rechnungsmäßigen Überschuß, so ist der Unterschiedsbetrag der Schwankungsrückstellung zu entnehmen.

(3) Sofern dies notwendig ist, hat der Vorstand

1. zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Pensionsanpassung für

a) Leistungsberechtigte oder

b) Anwartschafts- und Leistungsberechtigte mit unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers und

2. zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Ertragszuteilung für Anwartschaftsberechtigte, deren Schwankungsrückstellung individuell geführt wird,

eine zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung zu beschließen.

(4) Versicherungstechnische Gewinne sind der Schwankungsrückstellung zuzuführen, versicherungstechnische Verluste sind aus der Schwankungsrückstellung zu decken.

(5) Übersteigt die gebildete Schwankungsrückstellung 20 vH des zugeordneten Vermögens (§ 20 Abs. 2 Z 5), so ist sie im Ausmaß des Unterschiedsbetrages sofort aufzulösen. Auf Beschluß des Vorstandes kann die Auflösung für Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigte eines oder mehrerer Arbeitgeber ganz oder teilweise unterbleiben, solange die gebildete Schwankungsrückstellung zum Bilanzstichtag 20 vH des zugeordneten Vermögens (§ 20 Abs. 2 Z 5) zuzüglich der Forderungen gemäß § 48 nicht übersteigt.

(6) Übersteigt die gebildete Schwankungsrückstellung den durch Beschluß des Vorstandes festgelegten Sollwert, so sind 10 vH der Schwankungsrückstellung sofort aufzulösen. Auf Beschluß des Vorstandes kann die Auflösung für Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigte eines oder mehrerer Arbeitgeber ganz oder teilweise unterbleiben, solange die gebildete Schwankungsrückstellung zum Bilanzstichtag 20 vH des zugeordneten Vermögens (§ 20 Abs. 2 Z 5) zuzüglich der Forderungen gemäß § 48 nicht übersteigt.

(7) Entsteht nach Anwendung der Abs. 1 bis 4 eine negative Schwankungsrückstellung, so ist

1. für Anwartschaftsberechtigte die negative Schwankungsrückstellung sofort aufzulösen und

2. für Leistungsberechtigte der 5 vH des zugeordneten Vermögens übersteigende Teil der negativen Schwankungsrückstellung sofort aufzulösen.

Abweichend von Z 1 kann in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 lit. d auch für Anwartschaftsberechtigte Z 2 angewendet werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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