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PKG § 24. Schwankungsrückstellung - allgemeine Bestimmungen, BGBl. I Nr. 8/2005, gültig von 16.02.2005 bis 22.09.2005

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

§ 24. Schwankungsrückstellung - allgemeine Bestimmungen

(1) Zum Ausgleich von Gewinnen und Verlusten aus der Veranlagung des Vermögens und aus dem versicherungstechnischen Ergebnis ist in jeder Veranlagungs- und Risikogemeinschaft eine Schwankungsrückstellung zu bilden. Die Dotierung oder Auflösung der Schwankungsrückstellung hat auf dem Wert der Schwankungsrückstellung zum Bilanzstichtag des letzten Geschäftsjahres aufzusetzen und hat in der durch § 24a vorgeschriebenen Reihenfolge zu erfolgen.

(2) Die Schwankungsrückstellung kann grundsätzlich entweder getrennt für einzelne Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten (individuell) oder gemeinsam für Gruppen von Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigten (global) geführt werden. Folgende Kombinationsmöglichkeiten sind zulässig:

1. Für eine gesamte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

a) individuell für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten,

b) individuell für alle Anwartschaftsberechtigten und global für alle Leistungsberechtigten,

c) global für alle Anwartschaftsberechtigten und global für alle Leistungsberechtigten oder

d) global für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten; dies ist jedoch nur zulässig, wenn es sich um eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft mit unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten handelt;

2. für Teile einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, abweichend von Z 1:

a) bei unbeschränkter Nachschußpflicht eines Arbeitgebers global für alle Anwartschafts- und Leistungsberechtigten dieses Arbeitgebers oder global für alle Anwartschaftsberechtigten dieses Arbeitgebers und global für alle Leistungsberechtigten dieses Arbeitgebers,

b) für Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers oder einer Gruppe von Arbeitgebern global für alle Leistungsberechtigte dieses Arbeitgebers oder der Gruppe von Arbeitgebern, sofern es sich um eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemäß Z 1 lit. b oder c handelt,

c) für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers global für diese Anwartschaftsberechtigte und global für diese Leistungsberechtigte, sofern es sich um eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemäß Z 1 lit. b oder c handelt.

Sofern Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und Pensionskassenzusagen ohne Mindestertragsgarantie in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gemeinsam verwaltet werden, ist bei Führung der Schwankungsrückstellung gemäß Z 1 lit. b oder c unbeschadet der Z 2 die Schwankungsrückstellung jedenfalls getrennt nach Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und Pensionskassenzusagen ohne Mindestertragsgarantie zu führen.

(3) Das für die Führung der Schwankungsrückstellung maßgebliche Vermögen entspricht der Summe der Aktivposten I. - X. und XI. Z 2 lit. a abzüglich des Passivposten III. Z 1 gemäß Anlage 2 zu § 30, Formblatt A, bewertet gemäß § 23 zum jeweiligen Stichtag.

(4) Der Sollwert der Schwankungsrückstellung ist vom Vorstand festzulegen, wobei er nicht weniger als 10 vH und nicht mehr als 15 vH des Vermögens gemäß Abs. 3 zum jeweiligen Bilanzstichtag betragen darf.

(5) Sofern in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Unverfallbarkeitsbetrag sowohl gemäß § 5 Abs. 1a Z 1 BPG als auch gemäß § 5 Abs. 1a Z 2 BPG berechnet wird, ist das durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles entstehende versicherungstechnische Ergebnis (§ 24a Abs. 4) für die zwei Gruppen der Anwartschaftsberechtigten getrennt zu berechnen und entsprechend zuzuordnen.

(6) Ist bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Unverfallbarkeit der Arbeitgeberbeiträge noch nicht eingetreten (§ 5 Abs. 1 BPG), so können diese Arbeitgeberbeiträge bei Zusagen mit unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers mit künftigen Arbeitgeberbeiträgen gegenverrechnet werden, ansonsten sind sie dem versicherungstechnischen Ergebnis hinzuzurechnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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