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PKG § 24. Schwankungsrückstellung, BGBl. Nr. 20/1992, gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1996

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

§ 24. Schwankungsrückstellung

(1) Übersteigt der Veranlagungsüberschuß I (Formblatt B) abzüglich der Rechnungszinsen gemäß § 48, bezogen auf das durchschnittliche Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XIV, XV, XVI und XVII) die im Geschäftsplan vorgesehenen rechnungsmäßigen Überschüsse, so ist der Unterschiedsbetrag einer Schwankungsrückstellung zuzuführen. Unterschreitet der Veranlagungsüberschuß I (Formblatt B) abzüglich der Rechnungszinsen gemäß § 48, bezogen auf das durchschnittliche Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XIV, XV, XVI und XVII), die im Geschäftsplan vorgesehenen rechnungsmäßigen Überschüsse, so ist die Schwankungsrückstellung im Ausmaß dieses Fehlbetrages aufzulösen.

(2) Versicherungstechnische Gewinne sind der Schwankungsrückstellung zuzuführen, versicherungstechnische Verluste sind aus der Schwankungsrückstellung zu decken. Ist bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Unverfallbarkeit der Arbeitgeberbeiträge noch nicht eingetreten (§ 5 Abs. 1 BPG), so sind diese Arbeitgeberbeiträge den versicherungstechnischen Gewinnen zuzuzählen.

(3) Der Sollwert der Schwankungsrückstellung ist im Geschäftsplan festzulegen, wobei er nicht weniger als 10 vH und nicht mehr als 15 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XIV, XV, XVI und XVII) betragen darf. Der Geschäftsplan kann vorsehen, daß der obige Sollwert innerhalb der gesetzlichen zulässigen Schwankungsbreite durch Beschluß des Vorstandes geändert wird.

(4) Übersteigt die Schwankungsrückstellung den im Geschäftsplan oder durch Beschluß des Vorstandes festgelegten Sollwert, so sind jährlich 10 vH des Unterschiedsbetrages aufzulösen. Auf Beschluß des Vorstandes kann die Auflösung für Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigte eines oder mehrerer Arbeitgeber unterbleiben, solange der Sollwert laut Abs. 3, bezogen auf das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XV, XVI und XVII), nicht überschritten wird. Übersteigt die Schwankungsrückstellung 20 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XIV, XV, XVI und XVII), so ist der Unterschiedsbetrag sofort aufzulösen. Auf Beschluß des Vorstandes kann die Auflösung unterbleiben, solange die Schwankungsrückstellung 20 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XV, XVI und XVII) nicht übersteigt.

(5) Übersteigen die Fehlbeträge (Abs. 1) oder die versicherungstechnischen Verluste (Abs. 2) die gebildete Schwankungsrückstellung, so ist der Unterschiedsbetrag jährlich mit 10 vH zu belasten.

(6) Solange die Schwankungsrückstellung unter 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XIV, XV, XVI und XVII) liegt, ist der Veranlagungsüberschuß I abzüglich der Rechnungszinsen gemäß § 48, soweit er einen Prozentsatz des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten durchschnittlichen Vermögens (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XIV, XV, XVI und XVII) in Höhe der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen der letzten zwölf Monate abzüglich 20 vH, höchstens jedoch in der Höhe des im Geschäftsplan vorgesehenen rechnungsmäßigen Überschusses, übersteigt, der Schwankungsrückstellung zuzuführen.

(7) Bei Veranlagungs- und Risikogemeinschaften mit Nachschußpflicht gelten die Bestimmungen des Abs. 6 nur so lange, bis die Schwankungsrückstellung erstmalig 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XIV, XV, XVI und XVII) erreicht hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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