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PKG § 24. Schwankungsrückstellung, BGBl. Nr. 281/1990, gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

§ 24. Schwankungsrückstellung

(1) Übersteigt der Veranlagungsüberschuß I (Formblatt B), bezogen auf das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XIV), die im Geschäftsplan vorgesehenen rechnungsmäßigen Überschüsse, so ist der Unterschiedsbetrag einer Schwankungsrückstellung zuzuführen. Unterschreitet der Veranlagungsüberschuß I, bezogen auf das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XIV), die im Geschäftsplan vorgesehenen rechnungsmäßigen Überschüsse, so ist die Schwankungsrückstellung im Ausmaß dieses Fehlbetrages aufzulösen.

(2) Versicherungstechnische Gewinne sind der Schwankungsrückstellung zuzuführen, versicherungstechnische Verluste sind aus der Schwankungsrückstellung zu decken. Ist bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Unverfallbarkeit der Arbeitgeberbeiträge noch nicht eingetreten (§ 5 Abs. 1 BPG), so sind diese Arbeitgeberbeiträge den versicherungstechnischen Gewinnen zuzuzählen.

(3) Der Sollwert der Schwankungsrückstellung ist im Geschäftsplan festzulegen, wobei er nicht weniger als 10 vH und nicht mehr als 15 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XIV) betragen darf. Der Geschäftsplan kann vorsehen, daß der obige Sollwert innerhalb der gesetzlichen zulässigen Schwankungsbreite durch Beschluß des Vorstandes geändert wird.

(4) Übersteigt die Schwankungsrückstellung den im Geschäftsplan oder durch Beschluß des Vorstandes festgelegten Sollwert, so sind jährlich 10 vH des Unterschiedsbetrages aufzulösen.

(5) Übersteigen die Fehlbeträge (Abs. 1) oder die versicherungstechnischen Verluste (Abs. 2) die gebildete Schwankungsrückstellung, so ist der Unterschiedsbetrag jährlich mit 10 vH zu belasten.

(6) Solange die Schwankungsrückstellung unter dem im Geschäftsplan oder durch Beschluß des Vorstandes festgelegten Sollwert liegt, ist der Veranlagungsüberschuß I, soweit er 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordenten (Anm.: richtig: zugeordneten) Vermögens (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XIV) übersteigt, der Schwankungsrückstellung zuzuführen.

(7) Bei Veranlagungs- und Risikogemeinschaften mit Nachschußpflicht gelten die Bestimmungen des Abs. 6 nur bis zur erstmaligen Erreichung des im Geschäftsplan oder durch Beschluß des Vorstandes festgelegten Sollwertes der Schwankungsrückstellung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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