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PKG § 23. Bewertungsregeln, BGBl. I Nr. 97/2001, gültig von 01.09.2001 bis 20.08.2003

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

§ 23. Bewertungsregeln

(1) Die den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte sind mit folgenden Werten anzusetzen:

1. Auf einen festen Geldbetrag lautende Forderungen dürfen, soweit in Z 3 nichts anderes bestimmt ist, höchstens zum Nennwert angesetzt werden;

2. Aktiva in fremder Währung sind mit dem Devisen-Mittelkurs anzusetzen;

3. auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird (Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen), Aktien, Wertpapiere über Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG oder § 73c Abs. 1 VAG, über Ergänzungskapital im Sinne des § 23 Abs. 7 BWG oder § 73c Abs. 2 VAG, über Genußrechte und über Optionsrechte und Genußscheine gemäß § 6 Beteiligungsfondsgesetz sind mit dem jeweiligen Börsenkurs oder dem jeweiligen Preis am anerkannten Wertpapiermarkt anzusetzen;

4. Anteilsscheine von Kapitalanlagefonds sind mit dem Rückgabepreis im Sinne des § 10 Abs. 2 InvFG 1993 oder vergleichbarer Regelungen in den OECD-Mitgliedstaaten anzusetzen;

5. andere Sachwerte, insbesondere Liegenschaften, sind mit dem Verkehrswert anzusetzen; die Feststellung der Verkehrswerte ist mindestens alle drei Jahre durch geeignete Prüfer vorzunehmen;

insbesondere Auf- und Abwertungen sind zu begründen;

6. commercial papers und in den Z 1 bis 5 nicht angeführte Vermögenswerte sind mit dem Marktwert zu bewerten; existiert für einen Vermögenswert kein liquider Markt, so kann als Marktwert jener rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus der Zugrundelegung von Marktbedingungen ergibt.

(2) Bei Ermittlung des Gesamtwertes der den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte zum Abschlußstichtag sind erkennbare Risiken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese Umstände erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind. Notwendige Wertberichtigungen sind bei der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände selbst zu berücksichtigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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