PKG § 23. Bewertungsregeln, BGBl. Nr. 281/1990, gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1996

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

§ 23. Bewertungsregeln

(1) Die den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte sind für den Jahresabschluß mit den folgenden Werten anzusetzen:

1. Auf einen festen Geldbetrag lautende Forderungen dürfen, soweit in Z 3 nicht anderes bestimmt ist, höchstens zum Nennwert angesetzt werden;

2. Forderungen und Geldbestände in fremder Währung sind mit dem zum Bilanzstichtag an der Wiener Börse ermittelten Devisen-Mittelkurs anzusetzen;

3. auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, einschließlich Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen, Aktien, Wertpapiere über Partizipationskapital (§ 12 Abs. 6 Kreditwesengesetz (KWG), § 73c Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)), über Ergänzungskapital (§ 12 Abs. 7 KWG, § 73c Abs. 2 VAG), über Genußrechte und über Optionsrechte und Genußscheine gemäß § 6 Beteiligungsfondsgesetz sind mit dem jeweiligen Börsenkurs oder dem jeweiligen Preis am anerkannten Wertpapiermarkt zum Bilanzstichtag anzusetzen;

4. Investmentzertifikate sind mit dem Rückgabepreis im Sinne des § 10 Abs. 2 Investmentfondsgesetz zum Bilanzstichtag anzusetzen;

5. andere Sachwerte, insbesondere Liegenschaften, sind mit dem Verkehrswert abzüglich der zu erwartenden Veräußerungskosten anzusetzen. Die Feststellung der Verkehrswerte von Liegenschaften ist alle drei Jahre durch den Abschlußprüfer vorzunehmen. Dabei sind Aufwertungen besonders zu begründen.

(2) Der Gesamtwert der den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte ist zum Abschlußstichtag zu ermitteln. Erkennbare Risiken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, sind zu berücksichtigen, selbst wenn diese Umstände erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind. Notwendige Wertberichtigungen sind bei der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände selbst zu berücksichtigen.

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