PKG § 21. Prüfaktuar, BGBl. Nr. 281/1990, gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1996

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

§ 21. Prüfaktuar

(1) Die Pensionskasse hat zusätzlich zum Aktuar gemäß § 20 Abs. 5 zur versicherungsmathematischen Überprüfung für jedes Geschäftsjahr einen weiteren versicherungsmathematischen Sachverständigen (Prüfaktuar) zu bestellen. Die Bestellung obliegt dem Aufsichtsrat und hat vor dem Ablauf des Geschäftsjahres zu erfolgen, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt.

(2) Als Prüfaktuar einer Pensionskasse darf eine Person, bei der Ausschließungsgründe vorliegen, nicht bestellt werden. Als Ausschließungsgründe sind jene Umstände anzusehen, die eine ordnungsgemäße versicherungsmathematische Überprüfung nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn

1. der Prüfaktuar die zur Erfüllung der Aufgaben eines versicherungsmathematischen Sachverständigen erforderlichen Kenntnisse nicht besitzt;

2. der Prüfaktuar von der zu prüfenden Pensionskasse ein regelmäßig zu leistendes Jahreshonorar bezieht, das 30 vH seiner Gesamtjahreseinnahmen aus aktuarischen Tätigkeiten überschreitet;

3. die personelle Unabhängigkeit des Prüfaktuars von der zu prüfenden Pensionskasse insbesondere deshalb nicht gewährleistet ist, weil er für die zu prüfende Pensionskasse eine andere Tätigkeit als die Prüfung ausübt oder bei der Erstellung von Geschäftsplänen oder in sonstigen Belangen mitwirkt, die er selbst prüfen soll.

(3) Die beabsichtigte Bestellung des Prüfaktuars ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dieser kann binnen eines Monats die Bestellung des Prüfaktuars untersagen.

(4) Der Prüfaktuar hat insbesondere zu überprüfen,

1. ob die Geschäftsgebarung dem Geschäftsplan entspricht,

2. ob Änderungen der bestehenden Beitrags- und Leistungsordnung erforderlich sind,

3. ob und in welchem Ausmaß und in welcher Frist der Arbeitgeber aufgetretene Deckungserfordernisse zu schließen hat und

4. ob den Versicherungserfordernissen (§ 20 Abs. 1) in angemessenem Ausmaß Rechnung getragen wurde.

(5) Der Vorstand hat dem Prüfaktuar die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendigen Bücher, Schriftstücke und Datenträger vorzulegen. Der Prüfaktuar kann vom Vorstand alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert.

(6) Die Prüfungsergebnisse sind einmal jährlich in einem Prüfbericht festzuhalten und dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Pensionskasse, dem Abschlußprüfer und dem Bundesminister für Finanzen spätestens fünf Monate nach Abschluß des Geschäftsjahres zuzustellen. Der Vorstand der Pensionskasse hat den Prüfbericht oder einen vom Prüfaktuar erstellten, mit den notwendigen Informationen und Schlußfolgerungen versehenen Kurzbericht unverzüglich den beitragleistenden Arbeitgebern zu übermitteln.

(7) Der Prüfaktuar hat dem Bundesminister für Finanzen Verletzungen des Geschäftsplanes sowie Tatsachen, die die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen der Pensionskasse gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gefährden, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
OAAAA-77043