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PKG § 20. Geschäftsplan, BGBl. I Nr. 97/2001, gültig von 01.04.2002 bis 20.08.2003

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

§ 20. Geschäftsplan

(1) Die Pensionskasse hat einen Geschäftsplan zu erstellen. Versicherungstechnische Risiken, die die Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplanes nicht selbst tragen kann, sind über Versicherungsunternehmen abzudecken.

(2) Der Geschäftsplan hat sämtliche zum Betrieb des Pensionskassengeschäftes erforderlichen Angaben und Parameter zu enthalten, insbesondere:

1. Die Arten der angebotenen Leistungen;

2. die Darlegung der Verhältnisse, die für die Wahrung der Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und für die Beurteilung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen der Pensionskasse erheblich sind;

3. die Rechnungsgrundlagen (Wahrscheinlichkeitstafeln, Rechnungszins, Kostenzuschläge, vorgesehener rechnungsmäßiger Überschuß);

4. die Art und Führung der Schwankungsrückstellung;

5. die Berechnung des durchschnittlichen Vermögens der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie die Aufteilung des zugeordneten Vermögens und des zugeordneten durchschnittlichen Vermögens auf die Gruppen von Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigten;

6. die Grundsätze und Formeln für die Berechnung der Pensionskassenbeiträge und der Leistungen; diese sind durch Zahlenbeispiele zu erläutern;

7. die Formeln für die Berechnung des Mindestertrages gemäß § 2 Abs. 2;

8. die Formeln für die Berechnung der zugeordneten Vermögensteile gemäß § 17 Abs. 4.

(3) Die Kostenzuschläge im Sinne des Abs. 2 Z 3 haben angemessen und marktüblich zu sein.

(4) Der Geschäftsplan sowie jede Änderung des Geschäftsplanes bedürfen der Bestätigung durch den Prüfaktuar und der Bewilligung der FMA. Der Prüfaktuar darf den Geschäftsplan nur bestätigen, wenn dieser den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entspricht. Die Bewilligung der FMA ist zu versagen, wenn die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind.

(5) Die FMA kann unter Beachtung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik Kriterien für die Führung der geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten durch Verordnung festsetzen. Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie

1. auf das Erfordernis einer ausreichenden Dotierung dieser Rückstellung, durch die eine kostenfreie Auszahlung der Leistungen gewährleistet sein wird,

2. auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und

3. auf das Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten

Bedacht zu nehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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