ABSCHNITT I Pensionskassengesetz
§ 20. Geschäftsplan
(1) Die Pensionskasse hat einen Geschäftsplan zu erstellen. Versicherungstechnische Risiken, die die Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplanes nicht selbst tragen kann, sind über Versicherungsunternehmen abzudecken.
(2) der Geschäftsplan hat zu umfassen:
1. Die Arten der angebotenen Leistungen;
2. die Darlegung der Verhältnisse, die für die Wahrung der Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und für die Beurteilung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen der Pensionskasse erheblich sind;
3. die Rechnungsgrundlagen (Wahrscheinlichkeitstafeln, Zinsfuß, Kostenzuschläge, vorgesehene rechnungsmäßige Überschüsse), die Grundsätze und Formeln für die Berechnung der Pensionskassenbeiträge und der Leistungen; letztere sind durch Zahlenbeispiele zu erläutern.
(3) Die Kostenzuschläge im Sinne des Abs. 2 Z 3 haben angemessen und marktüblich zu sein.
(4) Der Geschäftsplan sowie jede Änderung des Geschäftsplanes bedarf der Bestätigung durch den Prüfaktuar und der Genehmigung durch den Bundesminister für Finanzen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind.
(5) Die Pensionskasse hat mindestens einen versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuar) zu bestellen, der die Erstellung des Geschäftsplanes vorzunehmen oder zu leiten und dessen Einhaltung zu überwachen hat. Soll zum versicherungsmathematischen Sachverständigen ein Mitglied des Vorstandes der Pensionskasse bestellt werden, so obliegt die Bestellung dem Aufsichtsrat.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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