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PKG § 19. Informationspflichten, BGBl. I Nr. 37/2005, gültig von 24.09.2005 bis 31.12.2012

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

§ 19. Informationspflichten

(1) Der Arbeitgeber, die Anwartschafts- und die Leistungsberechtigten haben der Pensionskasse sämtliche für die Beiträge, Anwartschaften und Pensionsleistungen und deren Änderung maßgeblichen Umstände in dem im Pensionskassenvertrag festgelegten Ausmaß unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht oder nicht zeitgerecht, so haben sie allfällige Nachteile daraus selbst zu tragen. Einzelheiten sind im Pensionskassenvertrag festzulegen.

(2) Der Arbeitgeber hat die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten bei Einbeziehung in die Pensionskassenvorsorge über den Abschluss eines Pensionskassenvertrages, insbesondere über die Bestimmungen des Pensionskassenvertrages gemäß § 15 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 6, 7, 8 bis 14 und 17 zu informieren. Sofern sie davon betroffen sind, haben der Arbeitgeber die Anwartschaftsberechtigten und die Pensionskasse die Leistungsberechtigten über jede spätere Änderung des Pensionskassenvertrages zu informieren. Die Pensionskassen und der Arbeitgeber haben den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf deren Verlangen über den Inhalt des Pensionskassenvertrages Auskunft zu erteilen.

(3) Die Pensionskasse hat die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die Beitrags- und Kapitalentwicklung, die einbehaltenen Verwaltungskosten sowie über die erworbenen Ansprüche ihrer Pensionskassenzusage zu informieren. Diese Information hat auch eine Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen zu enthalten. Weiters hat die Pensionskasse die Anwartschaftsberechtigten über die Veranlagung und Performance der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Pensionszusage relevanten Daten zu informieren, sofern es sich bei der zugrunde liegenden Pensionskassenzusage nicht um eine leistungsorientierte Zusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt.

(4) Die Pensionskasse hat die Leistungsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die Kapitalentwicklung und die einbehaltenen Verwaltungskosten zu informieren. Weiters hat die Pensionskasse die Leistungsberechtigten über die Veranlagung und Performance der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Pensionszusage relevanten Daten zu informieren, sofern es sich bei der zugrunde liegenden Pensionskassenzusage nicht um eine leistungsorientierte Zusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt. Zusätzlich sind die Leistungsberechtigten bei jeder Änderung der Pensionsleistungen zu informieren.

(5) Die Pensionskasse hat jeden Leistungsberechtigten bei Eintritt des Leistungsfalles über den erworbenen Anspruch auf Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsleistung sowie über die Zahlungsmodalitäten der Pension schriftlich zu informieren.

(6) Die FMA kann den Mindestinhalt und die Gliederung der Information gemäß Abs. 3 bis 5 durch Verordnung festlegen, wenn dies im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, einer besseren Vergleichbarkeit und Transparenz sowie unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen erforderlich ist.

(7) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann nach Zustimmung des Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten anstelle der schriftlichen Information gemäß Abs. 2 bis 5 auch eine gesicherte elektronische Zugriffsmöglichkeit auf diese Information bei der Pensionskasse ermöglicht werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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