PKG § 18. Pensionskonten, BGBl. Nr. 755/1996, gültig von 01.01.1997 bis 22.09.2005

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

§ 18. Pensionskonten

(1) Die Pensionskasse hat für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ein Konto, aufgeteilt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen, zu führen. Dieses Konto muß alle wesentlichen Daten für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten enthalten und dient der Berechnung der Deckungsrückstellung und der Pensions- und Unverfallbarkeitsbeträge. Die Anwartschaftsberechtigten sind jährlich zum Abschlußstichtag schriftlich über die erworbenen Ansprüche auf Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsleistungen und im Falle des Beitragsprimates zusätzlich über die geleisteten Beiträge zu informieren, sofern Änderungen gegenüber dem Vorjahresstichtag eingetreten sind; die Leistungsberechtigten sind bei jeder Änderung der Pensionsleistungen zu informieren.

(2) Der Arbeitgeber hat die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten über den Abschluß eines Pensionskassenvertrages und über jede spätere Änderung des Pensionskassenvertrages zu informieren. Die Pensionskassen und der Arbeitgeber haben den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf deren Verlangen über den Inhalt des Pensionskassenvertrages Auskunft zu erteilen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAA-77043