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PKG § 18. Pensionskonten, BGBl. Nr. 281/1990, gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1996

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

§ 18. Pensionskonten

(1) Die Pensionskasse hat für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ein Konto, aufgeteilt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen, zu führen. Dieses Konto muß alle wesentlichen Daten für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten enthalten und dient der Berechnung der Deckungsrückstellung und der Pensions- und Unverfallbarkeitsbeträge. Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind jährlich mit Stichtag zum Abschlußstichtag schriftlich über die erworbenen Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenen- und Invaliditätsleistungen und im Falle des Beitragsprimates über die geleisteten Beiträge zu informieren.

(2) Bei Abschluß eines Pensionskassenvertrages und bei späteren Änderungen des Pensionskassenvertrages sind die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten von der Pensionskasse über den Vertragsinhalt zu informieren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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