ABSCHNITT I Pensionskassengesetz
§ 18. Pensionskonten
Die Pensionskasse hat für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ein Konto, aufgeteilt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen, zu führen. Dieses Konto muss alle wesentlichen Daten für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten enthalten und dient der Berechnung der Deckungsrückstellung und der Pensions- und Unverfallbarkeitsbeträge.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAA-77043