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PKG § 17. Kündigung und Ausscheiden, BGBl. I Nr. 8/2005, gültig von 23.09.2005 bis 31.12.2012

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

§ 17. Kündigung und Ausscheiden

(1) Eine Kündigung des Pensionskassenvertrages durch den Arbeitgeber oder durch die Pensionskasse oder eine einvernehmliche Beendigung des Pensionskassenvertrages ist nur zulässig und rechtswirksam, wenn eine Übertragung der gemäß Abs. 4 zu übertragenden Vermögensteile auf eine andere Pensionskasse, eine Einrichtung (§ 5 Z 4) oder eine betriebliche Kollektivversicherung (§ 18f Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) eines zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigten Versicherungsunternehmen sichergestellt ist. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Pensionskassenvertrages kann rechtswirksam nur für alle von diesem Pensionskassenvertrag erfassten Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemeinsam erfolgen, sofern nicht in Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Vereinbarung laut Vertragsmuster festgelegt ist, dass bei Kündigung des Pensionskassenvertrages alle Leistungsberechtigten bei der Pensionskasse verbleiben.

(2) Die Kündigungsfrist für den Pensionskassenvertrag durch den Arbeitgeber oder die Pensionskasse beträgt ein Jahr; die Kündigung darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag der Pensionskasse ausgesprochen werden. Die einvernehmliche Beendigung des Pensionskassenvertrages wird frühestens zu dem Bilanzstichtag der Pensionskasse wirksam, der zumindest sechs Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Pensionskassenvertrages liegt.

(3) Nach Ausscheiden eines Arbeitgebers aus einem Konzern gemäß § 3 Abs. 3 sind, soweit Übertragungsbedarf besteht, die gemäß Abs. 4 zu übertragenden Vermögensteile mit Wirksamkeit zum nächstfolgenden Bilanzstichtag der betroffenen betrieblichen Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse, eine Einrichtung (§ 5 Z 4) oder eine betriebliche Kollektivversicherung (§ 18f VAG) eines zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigten Versicherungsunternehmen zu übertragen.

(4) Der Wert der im Falle der Kündigung zu übertragenden Vermögensteile ist im Pensionskassenvertrag festzulegen. Das Mindestausmaß beträgt 98 vH der geschäftsplanmäßig zu bildenden Deckungsrückstellung zuzüglich 98 vH der Schwankungsrückstellung der betroffenen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, bei Zusagen mit unbeschränkter Nachschußpflicht des Arbeitgebers kann der Pensionskassenvertrag jedoch anstelle dessen auch 100 vH der geschäftsplanmäßig zu bildenden Deckungsrückstellung vorsehen.

(5) Die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages (§ 5 Abs. 1 und 1a BPG) eines Anwartschaftsberechtigten nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses oder nach Widerruf durch den Arbeitgeber hat zuzüglich angemessener Verzinsung binnen sechs Monaten nach Verlangen des Anwartschaftsberechtigten zu erfolgen. Die Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages ist im Pensionskassenvertrag festzulegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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