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PKG § 16. Pensionskassenbeiträge, BGBl. Nr. 281/1990, gültig von 01.07.1990 bis 31.12.2012

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

§ 16. Pensionskassenbeiträge

(1) Pensionskassenbeiträge sind die Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an die Pensionskasse; sie enthalten auch den Verwaltungskostenbeitrag.

(2) Der Arbeitgeber hat seine Beiträge und die vereinbarten Arbeitnehmerbeiträge, die vom Lohn oder Gehalt abzuziehen sind, zu den jeweiligen Lohn- oder Gehaltsauszahlungsfälligkeiten an die Pensionskasse rechtzeitig zu überweisen. Abweichende Vereinbarungen im Pensionskassenvertrag sind zulässig.

(3) Im Pensionskassenvertrag sind Verzugszinsen in marktgerechter Höhe vorzusehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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