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PKG § 11a. Österreichische Pensionskassen in Mitgliedstaaten, BGBl. I Nr. 81/2018, gültig ab 01.01.2019

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

§ 11a. Österreichische Pensionskassen in Mitgliedstaaten

(1) Eine Pensionskasse darf ihre Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle ausüben.

(2) Beabsichtigt eine Pensionskasse mit einem Arbeitgeber im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates einen Pensionskassenvertrag abzuschließen, hat sie der FMA vor Vertragsabschluss Folgendes anzuzeigen:

1. Den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Tätigkeit ausgeübt werden soll;

2. den Namen und den Ort der Hauptverwaltung des Arbeitgebers;

3. die Hauptmerkmale des für diesen Arbeitgeber zu betreibenden Altersversorgungssystems.

(3) Beabsichtigt eine Pensionskasse eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu errichten, hat sie dies der FMA unter Anschluss folgender Angaben anzuzeigen:

1. Den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Zweigstelle errichtet werden soll;

2. die Anschrift, unter der die Unterlagen der Pensionskasse im Tätigkeitsmitgliedstaat angefordert werden können und an die die für die verantwortlichen Leiter bestimmten Mitteilungen gerichtet werden können;

3. die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle, die mit einer ausreichenden Vollmacht versehen sein müssen, um die Pensionskasse gegenüber Dritten zu verpflichten und sie bei den Behörden und vor den Gerichten des Tätigkeitsmitgliedstaates zu vertreten.

(4) Sofern die FMA in Anbetracht des Vorhabens keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstruktur und der Finanzlage der Pensionskasse sowie die erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Führungskräfte im Verhältnis zu dem in dem Tätigkeitsmitgliedstaat geplanten Vorhaben anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Abs. 2 und 3 längstens binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates zu übermitteln; die Pensionskasse ist von der Übermittlung der Angaben unverzüglich zu verständigen. Liegen die Voraussetzungen für die Übermittlung nicht vor, so hat die FMA gegenüber der Pensionskasse darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.

(5) Die Pensionskasse hat der FMA jede Änderung der Bedingungen der Angaben nach Abs. 2 und 3 mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat diese Angaben binnen drei Monaten der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates zu übermitteln.

(6) Die FMA hat der Pensionskasse jene einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung, die von der Pensionskasse einzuhalten sind sowie jene Vorschriften mitzuteilen, die gemäß Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2016/2341 anzuwenden sind, sobald sie diese Informationen von der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates erhalten hat.

(7) Die Pensionskasse darf die Tätigkeit im betroffenen Mitgliedstaat im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle nach Erhalt der Mitteilung gemäß Abs. 6 ausüben. Im Falle der Nichtäußerung der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates darf die Pensionskasse die Tätigkeit nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen nach Übermittlung der Angaben durch die FMA gemäß Abs. 3 oder 4 unter Beachtung der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung und aller gemäß Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2016/2341 anzuwendenden Vorschriften aufnehmen.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. 2 Z 16, BGBl. I Nr. 81/2018)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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