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PKG § 11., BGBl. Nr. 755/1996, gültig von 01.01.1997 bis 31.03.2002

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

§ 11.

(1) Die Konzession erlischt

1. mit ihrer Zurücklegung;

2. mit der Beendigung der Abwicklung der Pensionskasse;

3. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Pensionskasse;

4. mit der Eintragung der Verschmelzung der Pensionskasse mit einer anderen Pensionskasse oder der Eintragung der Umwandlung einer Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse in das Firmenbuch;

5. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 8 Abs. 1).

(2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Finanzen durch Bescheid festzustellen. § 10 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(3) Die Zurücklegung der Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und zuvor sämtliche Pensionskassengeschäfte abgewickelt worden sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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