ABSCHNITT I Pensionskassengesetz
§ 11.
(1) Die Konzession erlischt
1. mit ihrer Zurücklegung;
2. mit der Beendigung der Abwicklung der Pensionskasse;
3. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Pensionskasse;
4. mit der Eintragung der Verschmelzung der Pensionskasse mit einer anderen Pensionskasse oder der Eintragung der Umwandlung einer Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse in das Firmenbuch;
5. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 8 Abs. 1).
(2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Finanzen durch Bescheid festzustellen. § 10 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(3) Die Zurücklegung der Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und zuvor sämtliche Pensionskassengeschäfte abgewickelt worden sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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