PKG § 11., BGBl. I Nr. 104/2006, gültig ab 27.06.2006

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

§ 11.

(1) Die Konzession erlischt

1. mit ihrer Zurücklegung;

2. mit der Beendigung der Abwicklung der Pensionskasse;

3. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Pensionskasse;

4. mit der Eintragung der Verschmelzung der Pensionskasse mit einer anderen Pensionskasse oder der Eintragung der Umwandlung einer Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse in das Firmenbuch;

5. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 8 Abs. 1);

6. mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) in das Register des neuen Sitzstaates.

(2) Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. § 10 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(3) Die Zurücklegung der Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und zuvor sämtliche Pensionskassengeschäfte abgewickelt worden sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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