TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
PatV-EG § 14b. Übersetzung der europäischen Patentschrift, gültig von 01.06.2023 bis 01.01.9000

§ 14b. Übersetzung der europäischen Patentschrift

Wird der Antrag des Inhabers eines europäischen Patentes auf einheitliche Wirkung zurückgewiesen, beginnt die im § 5 vorgesehene dreimonatige Frist zur Vorlage der Übersetzung mit dem Tag zu laufen,

1. an dem die Entscheidung des Europäischen Patentamtes oder

2. bei einer Klage nach Art. 32 Abs. 1 lit. i des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, BGBl. III Nr. 13/2022, an dem die Entscheidung des Einheitlichen Patentgerichtes

Rechtskraft erlangt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-77036