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PatV-EG § 14b. Übersetzung der europäischen Patentschrift, gültig von 01.06.2023 bis 01.01.9000

§ 14b. Übersetzung der europäischen Patentschrift

Wird der Antrag des Inhabers eines europäischen Patentes auf einheitliche Wirkung zurückgewiesen, beginnt die im § 5 vorgesehene dreimonatige Frist zur Vorlage der Übersetzung mit dem Tag zu laufen,

1. an dem die Entscheidung des Europäischen Patentamtes oder

2. bei einer Klage nach Art. 32 Abs. 1 lit. i des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, BGBl. III Nr. 13/2022, an dem die Entscheidung des Einheitlichen Patentgerichtes

Rechtskraft erlangt.

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