PatG (Patentgesetz) § 86., BGBl. Nr. 201/1982, gültig ab 01.03.1983
II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN
§ 86.
Wird ein Anbringen von mehreren Personen gemeinsam eingebracht, die nicht alle im Inland wohnen, so gilt im Zweifel die im Inland wohnende Person, die an erster Stelle genannt ist, als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.
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