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PatG (Patentgesetz) § 176b., BGBl. I Nr. 126/2013, gültig ab 01.01.2014

VII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 176b.

(1) Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des anhängigen Verfahren geht hinsichtlich jener

1. der Rechtsmittelabteilung und des Obersten Patent- und Markensenates als zweite Instanz auf das Oberlandesgericht Wien und

2. des Obersten Patent- und Markensenates als dritte Instanz auf den Obersten Gerichtshof über, wobei die Voraussetzungen des § 62 AußStrG nicht anzuwenden sind.

(2) Ist eine Entscheidung der Technischen Abteilung oder der Rechtsabteilung, gegen die eine Beschwerde zulässig ist, vor Ablauf des gefasst worden und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf dieses Tages Beschwerde erhoben, so kann gegen die Entscheidung innerhalb der offenen Frist Rekurs erhoben werden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobener Rekurs.

(3) Ist eine Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des gefasst worden und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf dieses Tages Berufung erhoben, so kann gegen die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten ab deren Zustellung Berufung oder Rekurs erhoben werden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Berufung oder als rechtzeitig erhobener Rekurs, wenn das nach dem zulässige Rechtsmittel der Rekurs ist.

(4) Für Berufungen gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung, die vor Ablauf des eingereicht werden, ist § 482 ZPO nicht anzuwenden.

(5) Ist eine Entscheidung der Rechtsmittelabteilung, gegen die eine Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat zulässig ist, vor Ablauf des gefasst worden und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf dieses Tages Beschwerde erhoben, so kann gegen die Entscheidung innerhalb der offenen Frist Revisionsrekurs (§ 140 Abs. 2) erhoben werden. Der Revisionsrekurs ist ohne die Voraussetzungen des § 62 AußStrG zulässig und beim Oberlandesgericht Wien einzubringen. Eine gegen eine Entscheidung der Rechtsmittelabteilung bis zum Ablauf des erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobener Revisionsrekurs.

(6) Gegen Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenates, die vor Ablauf des gefasst worden sind, kann eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. In den Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof treten an die Stelle des Obersten Patent- und Markensenates, sofern er in zweiter Instanz entschieden hat, das Oberlandesgericht Wien, sofern er in dritter Instanz entschieden hat, der Oberste Gerichtshof. Gegebenenfalls ist das Verfahren vor dem jeweiligen Gericht fortzusetzen.

(7) Für Wiedereinsetzungsverfahren, die mit Ablauf des in Rechtsmittelverfahren anhängig sind, sind die § 129 bis 136 weiter anzuwenden.

(8) Ist die angefochtene Entscheidung, hinsichtlich der die Wiederaufnahme gemäß § 127 begehrt wird, vor dem Ablauf des durch die Rechtsmittelabteilung oder durch den Obersten Patent- und Markensenat gefasst worden, ist das Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über das Wiederaufnahmebegehren zuständig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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