VII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 175.
(1) Auf vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereichte Aberkennungsanträge ist § 49 Abs. 5 bis 7 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Die § 145a und 145b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 sind anzuwenden, wenn die Entscheidung der Beschwerdeabteilung nach dem vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes liegenden Tag gefasst wird.
(3) Auf vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingebrachte Klagen sind § 150 Abs. 3,§ 156 Abs. 3 bis 5 und § 161 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4) Eine schriftliche Vollmacht gemäß § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 kann nur dann als Bezugsvollmacht herangezogen werden, wenn sie nach dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes dem Patentamt vorgelegt wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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