PatG (Patentgesetz) § 154. Verjährung, BGBl. I Nr. 149/2004, gültig ab 01.07.2005

V. PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT

§ 154. Verjährung

§ 1489 ABGB gilt für alle Ansprüche in Geld (§ 150), den Anspruch auf Rechnungslegung (§ 151) und den Anspruch auf Auskunft (§ 151a). Die Verjährung aller dieser Ansprüche wird auch durch die Klage auf Rechnungslegung oder einen Feststellungsantrag (§ 163) unterbrochen.

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