PatG (Patentgesetz) § 147. Unterlassungsanspruch, BGBl. I Nr. 126/2013, gültig ab 01.01.2014

V. PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT

§ 147. Unterlassungsanspruch

Wer in einer der ihm aus einem Patent zustehenden Befugnisse verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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