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PatG (Patentgesetz) § 134., BGBl. Nr. 259/1970, gültig ab 19.08.1970

III. VERFAHREN

C. Anfechtung von Patenten

§ 134.

(1) Vor der Entscheidung ist dem allenfalls an der Angelegenheit beteiligten Gegner des Antragstellers Gelegenheit zu geben, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern (§ 131 Abs. 3).

(2) Dem Antragsteller sind, ohne Rücksicht darauf, ob dem Antrag stattgegeben wird oder nicht, die dem Gegner verursachten Kosten des Verfahrens über den Antrag und der Vertretung in diesem Verfahren aufzuerlegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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