PatG (Patentgesetz) § 107. Bekanntmachung der Entscheidung über den
Einspruch, BGBl. I Nr. 149/2004, gültig ab 01.07.2005
III. VERFAHREN
A. Erteilung von Patenten
§ 107. Bekanntmachung der Entscheidung über den Einspruch
Der gänzliche oder teilweise Widerruf eines Patentes ist im Patentblatt bekanntzumachen. Wird das Patent nur teilweise widerrufen, hat das Patentamt die Änderungen zu veröffentlichen.
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ZAAAA-77035