PatG (Patentgesetz) § 107. Bekanntmachung der Entscheidung über den Einspruch, BGBl. I Nr. 149/2004, gültig ab 01.07.2005

III. VERFAHREN

A. Erteilung von Patenten

§ 107. Bekanntmachung der Entscheidung über den Einspruch

Der gänzliche oder teilweise Widerruf eines Patentes ist im Patentblatt bekanntzumachen. Wird das Patent nur teilweise widerrufen, hat das Patentamt die Änderungen zu veröffentlichen.

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