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PatG (Patentgesetz) § 107. Bekanntmachung der Entscheidung über den Einspruch, BGBl. I Nr. 149/2004, gültig ab 01.07.2005

III. VERFAHREN

A. Erteilung von Patenten

§ 107. Bekanntmachung der Entscheidung über den Einspruch

Der gänzliche oder teilweise Widerruf eines Patentes ist im Patentblatt bekanntzumachen. Wird das Patent nur teilweise widerrufen, hat das Patentamt die Änderungen zu veröffentlichen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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