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PatG (Patentgesetz) Artikel VI (Anm.: aus BGBl. Nr. 234/1984, zu §§ 28, 46 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 110 Abs. 2 BGBl. Nr. 259/1970), BGBl. Nr. 234/1988, gültig ab 01.12.1984

VII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel VI (Anm.: aus BGBl. Nr. 234/1984, zu §§ 28, 46 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 110 Abs. 2 BGBl. Nr. 259/1970)

Für die Dauer und das Erlöschen von Patenten, die auf vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Art. VII Abs. 1) eingereichten Patentanmeldungen beruhen, sind § 28, § 46 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 sowie § 110 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, weiterhin maßgebend.

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