VII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel V (Anm.: aus BGBl. Nr. 234/1984, zu §§ 1-3, 96-98 BGBl. Nr. 259/1970)
(1) Patente, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Art. VII Abs. 1) erteilt worden sind, sind auf Antrag nichtig zu erklären, wenn sich ergibt, daß ihr Gegenstand nach den §§ 1 bis 3 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, nicht patentfähig war oder die Erfindung Gegenstand des Patentes eines früheren Anmelders ist.
(2) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommene Prioritätsrechte im Sinne der §§ 96 bis 98 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Patentgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 349, gelten weiter.
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