VII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel IV (Anm.: aus BGBl. Nr. 349/1977, zu § 166 Abs. 1, 3 und 4, § 167, 168 Abs. 1, 2 und 4, § 171 Abs. 1 BGBl. Nr. 259/1970)
(1) Die Gebührenbestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für alle Zahlungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet werden oder für Anträge bestimmt sind, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes überreicht werden.
(2) Gestundete Gebühren sind auch nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in dem zur Zeit der Stundungsbewilligung in Geltung gestandenen Ausmaß zu entrichten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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