VII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel IV (Anm.: aus BGBl. Nr. 234/1984, zu § 2 BGBl. Nr. 259/1970)
(1) Soweit und solange ein Vorbehalt Österreichs gemäß Art. 167 Abs. 2 lit. a des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979, wirksam ist, werden Patente für Erfindungen von chemischen Erzeugnissen als solchen, von Nahrungsmitteln als solchen für Menschen oder von Arzneimitteln als solchen nicht erteilt, es sei denn, die Erfindung betrifft ein Verfahren zur Herstellung oder Verwendung eines chemischen Erzeugnisses oder ein Verfahren zur Herstellung eines Nahrungsmittels für Menschen oder eines Arzneimittels.
(2) Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Art. VII Abs. 1) sind entgegen Abs. 1 erteilte Patente auf Antrag nichtig zu erklären.
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