VII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel III (Anm.: aus BGBl. Nr. 234/1984, zu BGBl. Nr. 259/1970)
Werden zum Zweck der Erstellung von Registern, die vom Patentamt auf Grund gesetzlicher Vorschriften geführt werden, oder zur Erfüllung einer jedermann gegenüber bestehenden Auskunftspflicht des Patentamtes Daten automationsunterstützt verarbeitet, so gelten für deren Ermittlung, Verarbeitung, Übermittlung, Richtigstellung und Löschung die § 11 und 12 Abs. 2 Z 2 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung nicht.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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