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PatG (Patentgesetz) § 99., BGBl. Nr. 349/1977, gültig von 01.08.1977 bis 31.10.1992

III. VERFAHREN

A. Erteilung von Patenten

§ 99.

Vorprüfung

(1) Die Anmeldung unterliegt einer Vorprüfung durch ein Mitglied der Technischen Abteilung. Die finanzielle Ertragsfähigkeit der Erfindung ist dabei nicht zu beurteilen.

(2) Entspricht hiebei die Anmeldung nicht den vorgeschriebenen Anforderungen, so ist der Anmelder aufzufordern, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben.

(3) Ergibt die Vorprüfung, erforderlichenfalls nach der Vernehmung von Sachverständigen, daß eine nach den § 1 bis 3 patentierbare Erfindung offenbar nicht vorliegt, so ist hievon der Anmelder nach allfälliger Vernehmung durch den Prüfer unter Angabe der Gründe mit der Aufforderung zu benachrichtigen, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern.

(4) Die Frist (Abs. 2 und 3) kann auf Antrag verlängert werden. Gegen die Abweisung eines Antrages auf Fristverlängerung ist kein Rechtsmittel zulässig, doch kann die Äußerung auf den Vorbescheid noch innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des abweisenden Beschlusses nachgeholt werden.

(5) Wird innerhalb der Frist weder eine Äußerung auf den Vorbescheid (Abs. 2 und 3) noch ein Gesuch um Verlängerung der Frist überreicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Diese Rechtsfolge tritt außer Kraft, wenn binnen vier Monaten nach Ablauf der Frist (Abs. 2 und 3) die Äußerung auf den Vorbescheid nachgeholt, eine Gebühr im Ausmaß der Anmeldegebühr entrichtet und der Beleg (§ 168 Abs. 3) über die Entrichtung dieser Gebühr überreicht wird. Ist der Beleg über die rechtzeitige Entrichtung der Gebühr nicht überreicht worden, so ist dem Anmelder hiefür eine einmonatige, nicht erstreckbare Frist zu setzen.

(6) Der Präsident des Patentamtes kann Richtlinien über Grundsätze der Vorprüfung sowie über das dabei von den Mitgliedern der Technischen Abteilung zu beachtende Verfahren aufstellen. Er kann dabei insbesondere das Ausmaß der amtlich festzusetzenden Fristen bestimmen. Dabei ist auf eine möglichst rationelle und genaue Vorprüfung sowie auf eine einheitliche Behandlung der Anmeldungen durch die Technischen Abteilungen Bedacht zu nehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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