PatG (Patentgesetz) § 92., BGBl. Nr. 234/1984, gültig von 01.12.1984 bis 31.12.2005
III. VERFAHREN
A. Erteilung von Patenten
§ 92.
Durch Verordnung sind Form und Inhalt der Anmeldung näher zu regeln. Dabei ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie auf die Verständlichkeit der Patentschrift und auf die Erfordernisse ihrer Drucklegung und Veröffentlichung Bedacht zu nehmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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