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PatG (Patentgesetz) § 90., BGBl. Nr. 418/1992, gültig von 01.11.1992 bis 31.03.1994

III. VERFAHREN

A. Erteilung von Patenten

§ 90.

Falls der Anmelder seine Anmeldung durch einen Vertreter überreicht, muß dessen Vollmacht beigeschlossen sein. Schreitet ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter ein, muß er sich, wenn er von der Möglichkeit des § 21 Abs. 2 Gebrauch macht, ausdrücklich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung berufen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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