PatG (Patentgesetz) § 89. Erfordernisse der Anmeldung, BGBl. Nr. 418/1992, gültig von 01.11.1992 bis 19.05.2023

III. VERFAHREN

A. Erteilung von Patenten

§ 89. Erfordernisse der Anmeldung

(1) Die Anmeldung muß enthalten:

1. den Namen und den Sitz bzw. den Wohnort des Anmelders sowie gegebenenfalls seines Vertreters;

2. den Antrag auf Erteilung eines Patentes;

3. eine kurze, sachgemäße Bezeichnung der zu patentierenden Erfindung (Titel);

4. eine Beschreibung der Erfindung;

5. einen oder mehrere Patentansprüche (§ 91 Abs. 1);

6. die zum Verständnis der Erfindung nötigen Zeichnungen;

7. eine Zusammenfassung (§ 91 Abs. 2).

(2) Die im Abs. 1 Z 4 bis 7 genannten Teile der Anmeldung sind in zwei Ausfertigungen vorzulegen. Sie können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefaßt sein.

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