PatG (Patentgesetz) § 89., BGBl. Nr. 234/1984, gültig von 01.12.1984 bis 31.10.1992

III. VERFAHREN

A. Erteilung von Patenten

§ 89.

(1) Die Anmeldung muß enthalten:

1. den Namen und den Sitz bzw. den Wohnort des Anmelders sowie gegebenenfalls seines inländischen Vertreters;

2. den Antrag auf Erteilung eines Patentes;

3. eine kurze, sachgemäße Bezeichnung der zu patentierenden Erfindung (Titel);

4. eine Beschreibung der Erfindung;

5. einen oder mehrere Patentansprüche (§ 91 Abs. 1);

6. die zum Verständnis der Erfindung nötigen Zeichnungen;

7. eine Zusammenfassung (§ 91 Abs. 2).

(2) Die im Abs. 1 Z 4 bis 7 genannten Teile der Anmeldung sind in zwei Ausfertigungen vorzulegen. Sie können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefaßt sein.

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