III. VERFAHREN
A. Erteilung von Patenten
§ 89.
(1) Die Anmeldung muß enthalten:
1. den Namen und den Sitz bzw. den Wohnort des Anmelders sowie gegebenenfalls seines inländischen Vertreters;
2. den Antrag auf Erteilung eines Patentes;
3. eine kurze, sachgemäße Bezeichnung der zu patentierenden Erfindung (Titel);
4. eine Beschreibung der Erfindung;
5. einen oder mehrere Patentansprüche (§ 91 Abs. 1);
6. die zum Verständnis der Erfindung nötigen Zeichnungen;
7. eine Zusammenfassung (§ 91 Abs. 2).
(2) Die im Abs. 1 Z 4 bis 7 genannten Teile der Anmeldung sind in zwei Ausfertigungen vorzulegen. Sie können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefaßt sein.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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